ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§1 GELTUNGSBEREICH
(1) Die DEV3CON UG (haftungsbeschränkt), Tarpenbekstraße 100, 20251 Hamburg („DEV3CON“) ist eine Digitalagentur, die u.a. Leistungen wie die Beratung, Konzeption, Planung, Gestaltung, Programmierung und Realisierung von Webseiten, Webanwendungen, Mobilen Apps, sowie deren Optimierung und Aktualisierung hinsichtlich Sicherheit, Datenschutz und Performance („Vertragsleistungen“) erbringt.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Vertragsleistungen, die auf der Website von DEV3CON unter https://DEV3CON.de dem Kunden (DEV3CON und der Kunde nachfolgend gemeinsam „Parteien“) gegenüber dargestellt werden.
(3) Die AGB kommen ausschließlich gegenüber Unternehmen als eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft i. S. v. § 14 BGB zur Anwendung, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB und sonstigen gewerblich oder freiberuflich tätigen Kunden.
(4) Bei abweichenden Regelungen hat der jeweilige Vertrag inklusive eventueller Ergänzungen und Nebenabreden Vorrang vor diesen AGB.
(5) Die AGB finden ausschließliche Anwendung. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Vertragsbedingungen des Kunden oder Dritten erkennt DEV3CON nicht an, auch wenn DEV3CON der Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Wenn DEV3CON auf ein Schreiben Bezug nimmt, dass Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§2 VERTRAGSANBAHNUNG, VERTRAGSABSCHLUSS
(1) Ein rechtsverbindlicher Vertrag („Vertrag“) kommt mit rechtzeitigem Zugang des vom Kunden unterzeichneten Angebots zustande, spätestens jedoch, wenn DEV3CON in Kenntnis, auf Veranlassung oder mit Einwilligung des Kunden mit der Leistungserbringung beginnt.
(2) Ergänzungen und Modifikationen des Angebots durch den Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die DEV3CON sie in Textform oder schriftlich bestätigt.
(3) Soweit nicht abweichend vereinbart, hält sich DEV3CON vier Wochen an Angebote gebunden.
(4) Von DEV3CON dem Kunden vorvertraglich überlassene Beschreibungen, Dokumentationen oder sonstige Materialien sind geistiges Eigentum von DEV3CON. Sie dürfen nicht vervielfältigt und Dritten zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sie zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht genutzt werden.
(5) Im Übrigen gelten auch für das vorvertragliche Schuldverhältnis die Regelungen dieser AGB, insbesondere die Haftungsklausel gemäß § 11.
§3 VERTRAGSGEGENSTAND, LEISTUNGEN
(1) Inhalt und Umfang der Vertragsleistungen ergeben sich aus diesen AGB und den im jeweiligen Vertrag getroffenen Regelungen.
(2) Für die zu erbringenden Vertragsleistungen gilt der zwischen den Parteien verbindlich vereinbarte Projektplan samt dort festgelegten Zeitplänen.
(3) Sofern nicht abweichend vereinbart, ist DEV3CON in der Wahl des Leistungsorts frei.
(4) DEV3CON ist bei der Wahl der Personen frei, die sie zur Leistungserbringung einsetzt. Sofern und soweit DEV3CON dem Kunden Personen namentlich benannt hat, die sie zur Leistungserbringung einzusetzen beabsichtigt, entspricht dies dem Planungsstand zum Zeitpunkt der namentlichen Benennung. Ein Anspruch des Kunden auf den Einsatz der genannten Personen besteht nicht.
(5) DEV3CON ist es gestattet, bei der Erbringung von Vertragsleistungen Unterauftragnehmer einzubeziehen. DEV3CON bleibt gegenüber dem Kunden zur vertragsgemäßen Erbringung aller geschuldeten Vertragsleistungen verantwortlich.
(6) Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der vom Kunden beauftragten Vertragsleistungen, vor allem in Bezug auf urheber-, marken-, kennzeichen- und wettbewerbsrechtliche Verletzungen, sowie die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Kennzeichen und Marken, ist vom Leistungsumfang nicht umfasst. Im Falle einer abweichenden individuellen Vereinbarung hat der Kunde die zusätzlich entstehenden Kosten zu tragen. DEV3CON ist ebenfalls nicht verpflichtet, etwaige in den Leistungsgegenständen enthaltenen, vom Kunden vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Vertragsleistungen des Kunden auf ihre Richtigkeit oder vom Kunden zur Verfügung gestellte Inhalte (z.B. Bilder, Texte) rechtlich auf deren Zulässigkeit zu überprüfen.
§4 PFLICHTEN DES KUNDEN
(1) Der Kunde ist verpflichtet DEV3CON alle zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere hat der Kunde DEV3CON die zur Erfüllung des Vertrags notwendigen Informationen und Dokumentationen, Materialien sowie Hard- und Software rechtzeitig, d.h. innerhalb der gesetzten Frist entsprechend dem Projektplan zur Verfügung zu stellen. Soweit in dem Projektplan vorgesehen, sind Texte, Bilder, Grafiken und andere Materialien in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, digitalen Format auszuhändigen.
(2) Die Unterstützung zur Vertragserfüllung seitens des Kunden umfasst insbesondere
a. soweit dies für die Leistungserbringung durch DEV3CON erforderlich ist, rechtzeitig notwendige Softwarelizenzen für Drittsoftware oder Hardware zu beschaffen bzw. von Dritten die erforderlichen Zustimmungen zur Nutzung von Software durch DEV3CON einzuholen;
b. entsprechend den Bestimmungen des Projektplans die Freigaben zu erteilen;
c. DEV3CON Zugang zu IT-Systemen einzuräumen, Berechtigungen und Zugriffsrechte im erforderlichen Umfang für Mitarbeiter von DEV3CON einzurichten und soweit erforderlich IT-Systemzeiten einzuplanen;
d. erforderliche Mitwirkungen zu veranlassen oder koordinieren, damit die Leistungserbringung durch DEV3CON erfolgen kann und soweit erforderlich die Mitarbeiter des Kunden für die Zusammenarbeit zu koordinieren;
e. dafür Sorge tragen, dass Mitarbeiter, die DEV3CON bei der Leistungserbringung unterstützen, zu den vereinbarten Zeiten verfügbar sind. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass seine Mitarbeiter die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen, um die ihnen zugeordneten Aufgaben zu erfüllen sowie die jeweiligen Informationen zur Verfügung stellen können;
f. im Bedarfsfalle einen funktionsfähigen Remotezugang zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Kunde hat Daten und Datenträger vor Übergabe bzw. Übermittlung an DEV3CON auf Viren und sonstige Schadsoftware mit einem aktuellen und dem Stand der Technik entsprechenden Virenschutzprogramm zu prüfen.
(4) Der Kunde verpflichtet sich, aus seiner Sphäre stammende Daten vor einer Übergabe an DEV3CON oder Bearbeitung durch DEV3CON unaufgefordert zu sichern. Eine Datensicherung ist ferner durchzuführen, bevor ein Zugriff von DEV3CON auf dem Kunden zuzurechnende Hardware stattfindet. Zugriffe wird DEV3CON ankündigen, soweit sie nicht im Rahmen einer vereinbarten Planung erfolgen.
(5) Falls der Kunde feststellt, dass DEV3CON von unzutreffenden Annahmen ausgeht oder dass seine Anweisungen fehlerhaft oder unvollständig sind, wird er DEV3CON darüber unverzüglich in Textform informieren.
(6) Der Kunde benennt einen fachkundigen Ansprechpartner sowie einen Stellvertreter als feste Bezugspersonen für alle den jeweiligen Vertrag betreffenden Angelegenheiten, welche in der Lage sind, alle betreffenden Entscheidungen selbst verbindlich für den Kunden zu treffen.
(7) Die vom Kunden zu erbringenden Leistungen stellen echte Verpflichtungen und nicht lediglich bloße Obliegenheiten dar.
(8) Wird DEV3CON durch Umstände, für die allein oder wesentlich der Kunde verantwortlich ist (z.B. der Kunde erbringt eine Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend), an der Leistungserbringung gehindert, so hat DEV3CON Anspruch auf die Vergütung, die während der Dauer des Vorliegens dieses Umstands voraussichtlich zu zahlen gewesen wäre. DEV3CON muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was DEV3CON infolge der (vorübergehenden) Befreiung von der Leistungspflicht während dieses Zeitraums oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder hätte erwerben können. Vereinbarte Termine und Fristen von DEV3CON verschieben sich in diesen Fällen um eine angemessene Zeit.
(9) Erbringt der Kunde eine Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so verlängern sich verbindlich vereinbarte Termine und Leistungsfristen von DEV3CON. Führt die kundenseitige Verzögerung zu einem Mehraufwand bei DEV3CON, wird der Kunde diesen Verzug gemäß der vereinbarten und falls nicht vereinbart, nach den DEV3CON Standard Stunden-/Tagessätze vergüten. DEV3CON wird den Kunden unverzüglich über die Verzögerung sowie über Mehrkosten und Auslagen, die bereits entstanden sind oder wahrscheinlich entstehen werden, informieren.
§5 LEISTUNGSÄNDERUNGEN
(1) Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von DEV3CON zu erbringenden Vertragsleistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich oder in Textform gegenüber DEV3CON äußern. Das gilt insbesondere für Änderungsverlangen hinsichtlich der im Projektplan festgelegten Zeitplänen. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die unmittelbar geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8 Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann DEV3CON von dem Verfahren nach den Abs. 2 bis 5 absehen und die Vertragsleistungen direkt ausführen. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.
(2) DEV3CON prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwänden und Terminen haben wird. Erkennt DEV3CON, dass aktuell zu erbringende Vertragsleistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden sollten, so teilt sie dies dem Kunden mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Vertragsleistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt DEV3CON die Prüfung des Änderungswunsches durch.
(3) Nach Prüfung des Änderungswunsches wird DEV3CON dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
(4) Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung schriftlich festhalten.
(5) Für den Fall, dass der durch das Änderungsverlangen entstehende Mehraufwand die Einhaltung ursprünglich vereinbarter Fristen behindert, weist DEV3CON den Kunden darauf hin. Die Parteien werden in diesem Fall eine Anpassung der ursprünglich vereinbarten Fristen vereinbaren. Erzielen die Parteien trotz des vereinbarten Änderungsverlangens keine Einigkeit über die Verschiebung der ursprünglich vereinbarten Fristen, ist DEV3CON einseitig berechtigt, eine angemessene Frist festzulegen.
(6) Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Vertragsleistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Abs. 2 nicht einverstanden ist.
(7) Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. DEV3CON wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.
(8) Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden nach der üblichen Vergütung von DEV3CON berechnet.
(9) Handelt es sich bei den Aufwänden um Kosten, die DEV3CON von Dritten berechnet werden, ist DEV3CON berechtigt, die von Dritten berechnete Preiserhöhung an den Kunden weiterzugeben.
§6 FREIGABE
(1) Nach der Meldung der Fertigstellung der auf einen Abschnitt bezogenen Vertragsleistungen, wie im Projektplan geregelt, erfolgt eine unverzügliche Prüfung durch den Kunden, ob die Vertragsleistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurden. Wurden die Vertragsleistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht, hat der Kunde die Vertragsleistungen unverzüglich freizugeben.
(2) Erachtet der Kunde die erbrachten Vertragsleistungen nicht als im Wesentlichen vertragsgemäß, so hat er seine Beanstandungen DEV3CON unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Wochen nach Zugänglichmachen der Vertragsleistungen mitzuteilen.
(3) Erhebt der Kunde innerhalb der zwei Wochen keine Beanstandungen, gilt die Freigabe als stillschweigend erteilt. DEV3CON wird den Kunden mit der Meldung der Fertigstellung auf diese Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
(4) Beanstandet der Kunde Vertragsleistungen fristgemäß, wird DEV3CON hierzu unverzüglich gegenüber dem Kunden Stellung nehmen. Die Parteien werden dann versuchen, eine Einigung über das weitere Vorgehen herbeizuführen. DEV3CON ist nur verpflichtet weiterhin tätig zu werden, wenn die Einigung binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen erzielt wird. Scheitert ein Einvernehmen, wird der Vertrag beendet, es sei denn, der Kunde erklärt sich unverzüglich mit der Fortführung unter Vorbehalt der ihm wegen der Beanstandungen zustehenden Rechte einverstanden.
§7 ABNAHME
(1) Soweit es sich bei den Vertragsleistungen von DEV3CON um Werkleistungen handelt, bedürfen diese der Abnahme. DEV3CON teilt dem Kunden die Bereitstellung zur Abnahme und die Abnahmebereitschaft mit. DEV3CON kann die Abnahme von Teilleistungen verlangen, sofern es sich um in sich abgeschlossene Leistungsabschnitte handelt oder die Parteien dies gesondert vereinbart haben.
(2) Nach Bereitstellung zur Abnahme, wird der Kunde nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Werktagen eine Abnahmeprüfung durchführen und schriftlich die Abnahme erklären. Werktage sind die Tage von Montag bis Freitag unter Ausschluss bundeseinheitlicher Feiertage. DEV3CON ist berechtigt, die Abnahme auch schon vor dem für die Fertigstellung der Leistung vereinbarten Fälligkeitsdatum zu verlangen.
(3) Der Kunde stellt alle für die Durchführung der Abnahmeprüfung erforderlichen Systeme und Daten zur Verfügung.
(4) Vertragsleistungen gelten als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb der in § 7 Abs. 2 genannten Prüffrist keine abnahmehindernden Mängel gerügt hat (Mangelmeldung) oder wenn die produktive Nutzung erfolgt. Abnahmehindernde Mängel sind solche, die dazu führen, dass die Vertragsleistungen insgesamt oder der abzunehmende Teil hiervon nicht genutzt werden können oder die bei wichtigen Funktionen wesentliche Nutzungseinschränkungen bedingen. Nicht abnahmehindernde Mängel sind solche, die vom Kunden im Rahmen der Zusammenarbeit bereits vor Durchführung Abnahmeprüfung erkannt und DEV3CON nicht mitgeteilt wurden oder die unwesentlich sind.
(5) Der Kunde dokumentiert abnahmehindernde Mängel schriftlich.
(6) Kann die Abnahme nach den vorstehenden Absätzen nicht erklärt werden, wird der Kunde DEV3CON eine angemessene Frist zur Beseitigung der schriftlich dokumentierten Mängel abnahmeverhindernden Mängel setzen. Nach Beseitigung der Mängel wird erneut eine Abnahmeprüfung nach den vorstehenden Absätzen durchgeführt.
(7) Der Kunde setzt DEV3CON mindestens zweimal eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung, bevor er weitere ihm aufgrund der Mängel zustehende Rechte und Ansprüche geltend macht. Bei der letzten Fristsetzung wird der Kunde DEV3CON schriftlich darauf hinweisen, dass er sich für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Frist vorbehält, die ihm zustehenden Rechte und Ansprüche geltend zu machen. Eine Übermittlung der Erklärung in Textform (E-Mail) ist ausgeschlossen.
§8 TERMINE, FRISTEN UND LEISTUNGSVERZUG
(1) Termine und Fristen sind grundsätzlich verbindlich. Das gilt insbesondere für die Termine und Fristen, die in dem Projektplan festgelegt wurden.
(2) Sofern für DEV3CON absehbar ist, dass ein in dem Projektplan vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, wird DEV3CON den Kunden unverzüglich in Textform informieren sowie den Grund für die Verzögerung mitteilen und einen neuen Termin vorschlagen. Dies entbindet DEV3CON nicht von seiner Pflicht zur vertragsgemäßen und insbesondere rechtzeitigen Erbringung der vertragsgegenständlichen Vertragsleistungen. Im Übrigen bleibt der vereinbarte Projektplan unberührt.
(3) Leistungsverzögerungen aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden insbesondere die nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen nach § 4 der AGB, höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, allgemeine Störungen der Telekommunikation), Verzug bei Subunternehmern, Leistungsverzögerungen bei Fremdleistungen und Eingriffe von dritter Seite auf die Leistung, hat DEV3CON nicht zu vertreten. Verzögerungen durch Streik, Aussperrung oder Ausfall von Mitarbeitern von DEV3CON, behördliches Eingreifen, höhere Gewalt und ähnliche Umstände hat DEV3CON nicht zu vertreten, es sei denn, DEV3CON hat dies verschuldet.
§9 VERGÜTUNG, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Die Höhe der Gesamtvergütung sowie die jeweiligen Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag.
(2) DEV3CON erstellt eine ordnungsgemäße Rechnung. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.
(3) Unbeschadet weitergehender Rechte ist DEV3CON bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, Vertragsleistungen so lange zurückzuhalten, bis die fälligen Beträge vom Kunden beglichen wurden.
(4) Soweit eine Abnahme gemäß § 7 der AGB erforderlich ist, begründet diese die Fälligkeit der Vergütung.
(5) Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so werden sämtliche Forderungen fällig, die DEV3CON aus der Geschäftsbeziehung zum Kunden gegenüber diesem hat.
(6) Eine Aufrechnung von Forderungen des Kunden gegen Forderungen von DEV3CON ist – mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen – nicht gestattet.
(7) Eine Abtretung gegen DEV3CON gerichteter Ansprüche ist dem Kunden nur mit schriftlicher Zustimmung von DEV3CON gestattet.
§10 GEWÄHRLEISTUNG
(1) Soweit es sich bei den Vertragsleistungen von DEV3CON um Werkleistungen handelt, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab der Abnahme. Für Teilleistungen beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme der jeweiligen Teilleistung. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von DEV3CON oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(2) Im Übrigen gelten die Regelungen dieser AGB und die Gewährleistungsvorschriften des Werkvertragsrechts (§§631 ff. BGB).
§11 HAFTUNG
(1) DEV3CON haftet bei Vorsatz, Arglist, grober Fahrlässigkeit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstehen, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist, ist die Haftung von DEV3CON beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden sowie maximal in Höhe der für jeden Vertrag vereinbarten Vergütung.
(3) Im Falle der Haftung von DEV3CON ist ein Mitverschulden vom Kunden angemessen zu berücksichtigen.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, Daten in anwendungsadäquaten Intervallen sichern zu lassen. Die Haftung von DEV3CON bei Verlust von Daten ist auf die Kosten der Wiederherstellung bei einer der Wichtigkeit der Daten entsprechenden sorgfältigen Sicherung beschränkt.
(5) Die in den Absätzen (2) bis (5) vereinbarten Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Vertretern und Organen von DEV3CON.
§12 URHEBER- UND NUTZUNGSRECHTE
(1) DEV3CON räumt dem Kunden mit Zahlung der vertragsgemäßen Vergütung an den dem Urheberrecht zugänglichen Arbeitsergebnissen unwiderruflich sowie inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränkt die nicht-ausschließlichen Nutzungsrechte zur Nutzung als Ganzes oder in Teilen, in bearbeiteter oder unbearbeiteter Form, zur freien Verwendung und für alle in Betracht kommenden Nutzungsarten und -zwecke ein und verzichtet auf Urhebernennung. Eine kommerzielle Vermarktung dieser Arbeitsergebnisse durch den Kunden ist jedoch ausgeschlossen.
(2) Die Nutzungsrechte sind auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.
(3) Das Nutzungsrecht schließt das Recht zur Übertragung an Dritte ein.
(4) Nutzungsrechte für vom Kunden abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei DEV3CON. Dies gilt auch und gerade für Leistungen von DEV3CON, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.
(5) Zieht DEV3CON zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird er versuchen, Nutzungsrechte in dem nach Ziffer 12 dargestellten Rahmen für den Kunden zu erwerben und im gleichen Umfang zu übertragen. Sollten hier Beschränkungen der Nutzungsrechte bestehen, wird DEV3CON den Kunden hiervon vorab in Kenntnis setzen.
(6) Soweit der Kunde DEV3CON Werke zur Verwendung bei der Erbringung der Leistungen überlässt, versichert er zur Übergabe und Verwendung dieser Werke berechtigt zu sein. Sollte der Kunde nur über beschränkte Nutzungsrechte an den Werken verfügen, wird der Kunde DEV3CON hierüber informieren. Erfolgt kein Hinweis des Kunden, kann DEV3CON annehmen, dass der Kunde die entsprechenden Nutzungsrechte hat.
§13 KUNDENINHALTE, DATENSCHUTZ UND SICHERHEIT
(1) Sofern und soweit während der Laufzeit des Vertrags, insbesondere durch Zusammenstellung von Daten, durch nach dem Vertrag erlaubte Tätigkeiten des Kunden eine Datenbank, Datenbanken, ein Datenbankwerk oder Datenbankwerke entstehen, stehen alle Rechte hieran dem Kunden zu. Der Kunde bleibt auch nach Vertragsende Eigentümer der Datenbanken bzw. Datenbankwerke.
(2) Der Kunde ist allein für alle Kundeninhalte verantwortlich, einschließlich, aber nicht beschränkt auf deren Genauigkeit, Qualität und Rechtmäßigkeit. Der Kunde versichert und gewährleistet, dass er:
a. die gesetzlichen Rechte, den Inhalt des Kunden DEV3CON bereitzustellen, besitzt;
b. alle geltenden Gesetze und Vorschriften für die Sammlung und Verarbeitung von Kundeninhalten und die Übertragung von Kundeninhalten an DEV3CON einhält.
(3) Der Kunde ist dafür verantwortlich, geeignete Schritte zum Schutz der Vertraulichkeit, Integrität und Sicherheit von Kundeninhalten zu ergreifen und zu warten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
a. Kontrolle des Zugriffs, den der Kunde Benutzern gewährt, und
b. Sicherung von Kundeninhalten.
(4) DEV3CON erwirbt keine Rechte an den vom Kunden im Rahmen der Nutzung der Vertragsleistungen gespeicherten Daten (insbesondere personenbezogene Daten Dritter). DEV3CON ist jedoch berechtigt, diese Daten ausschließlich auf Weisung des Kunden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und im Rahmen Vertrags zu nutzen.
(5) Im Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag wird DEV3CON personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarung und nach Weisung des Kunden erheben, verarbeiten, nutzen oder auf diese zugreifen.
(6) Für den Fall der Auftragsverarbeitung gilt ein gesondert abzuschließender Auftragsverarbeitungsvertrag. Bei der Auftragsverarbeitung ist hinsichtlich personenbezogener Daten grundsätzlich der Kunde für die Einhaltung der Regelungen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verantwortlich.
§14 GEHEIMHALTUNG
(1) Die der anderen Partei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.
(2) Darüber hinaus bewahren die Parteien die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt des Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse.
(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus. Den eingeschalteten Hilfspersonen ist eine entsprechende Geheimhaltungspflicht aufzuerlegen.
(4) Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Partei auf die andere Partei Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung zulässig.
(5) DEV3CON darf den Kunden auf seiner Website oder in anderen Medien als Referenz nennen. DEV3CON darf ferner die erbrachten und vom Kunden im Rahmen seines Geschäftsbetriebs allgemein angebotenen Vertragsleistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.
§15 HÖHERE GEWALT
(1) Solange DEV3CON durch ein unvorhergesehenes Ereignis, das auch bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden kann, insbesondere bei Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Krieg, Blockade, Embargo, Energieversorgungs- oder Betriebsstörungen, Energieknappheit, behördlichen Anordnungen, gesetzlichen Verboten, Arbeitskampf oder sonstigen Fällen höherer Gewalt an der Leistungserbringung gehindert ist, gelten vereinbarte Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung („Leistungsbehinderung“) als verlängert. Für die Dauer der Leistungsbehinderung liegt keine Pflichtverletzung vor.
(2) DEV3CON zeigt dem Kunden derartige Leistungsbehinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich an. Solange DEV3CON wegen höherer Gewalt keine Vertragsleistungen erbringen kann, ist der Kunde gleichfalls von der Leistungspflicht befreit. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als zwei Monate oder wird DEV3CON die Leistungserbringung in den Fällen der höheren Gewalt unmöglich, werden der Kunde und DEV3CON von den jeweils geschuldeten Leistungspflichten frei.
§16 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Gerichtsstand ist Hamburg.
(2) Soweit nicht abweichend geregelt, ist der Erfüllungsort der Sitz von DEV3CON.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Mündlichen Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen oder Änderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses.
(5) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden oder sollten die AGB unvollständig sein, so wird die Gültigkeit des übrigen Inhalts der AGB davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.